Hippo Server
AGB
9. April 2026
§ 1 Allgemeines und Gegenstand der Nutzungsbedingungen
(1) Die folgenden Nutzungsbedingungen regeln die Bereitstellung, Nutzung sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung eines generativen KI-Systems („Hippo Server"), das von der Open Hippo GmbH („Auftragnehmer") als lokal installierte On-Premise-Lösung innerhalb der IT-Systemumgebung des Nutzers („Auftraggeber") betrieben wird.
(2) Der Auftragnehmer erbringt hierzu ein zusammenhängendes Bündel technischer und softwarebezogener Leistungen, die sich in folgende Leistungsbestandteile gliedern und gemeinsam den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang bilden.
(3) Die Leistungen des Auftragnehmers gliedern sich diesbezüglich in die nachstehenden Leistungsbestandteile, die je nach Bedürfnis des Auftraggebers in Anspruch genommen werden können.
a) Hardwarelieferung
Umfasst die Lieferung, Inbetriebnahme und Integration eines KI-Servers am Standort des Auftraggebers. Die technischen Spezifikationen und Anforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung und den individuellen Absprachen im Rahmen der Bereitstellung.
b) Softwaremiete
Gegenstand ist die befristete Überlassung der Softwaremodule Hippo Token und Hippo Chat zur Nutzung durch den Auftraggeber im Rahmen der gelieferten On-Premise-KI-Lösung. Umfang und Bedingungen der Softwareüberlassung sowie die damit verbundenen Nutzungsrechte ergeben sich aus diesen Nutzungsbedingungen und den zugehörigen technischen Dokumentationen.
c) Softwareanpassung und Weiterentwicklung
Beinhaltet die Durchführung von Anpassungen, Erweiterungen sowie Weiterentwicklungen der bereitgestellten Software.
d) Pflege- und Beratungsleistungen
Umfasst sämtliche zur Sicherstellung der dauerhaften Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Hard- und Softwarekomponenten erforderlichen Wartungs-, Überwachungs- und Supportmaßnahmen. Ergänzend werden fachliche Beratungsleistungen zur Nutzung, Weiterentwicklung und Optimierung der KI-Lösung erbracht. Die konkreten Leistungsparameter, insbesondere Reaktions- und Servicezeiten, ergeben sich aus den jeweils geltenden Service Level Agreements (SLAs).
(4) Diese Besonderen Nutzungsbedingungen für die Entwicklung und Nutzung des generativen KI-Systems Hippo-Server gehen allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung generativer KI-Systeme der Open Hippo GmbH vor.
§ 2 Personal des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Sofern und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
(2) Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
§ 3 Unterauftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.
(2) Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.
§ 4 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere
- (a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
- (b) dem Auftragnehmer die zur Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte einräumen; und
- (c) Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
(2) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
(3) Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen auf ihre Plausibilität prüfen und den Auftraggeber auf erkannte Fehler hinweisen. Eine darüberhinausgehende Prüfungs- und Informationspflicht trifft den Auftragnehmer nicht.
(4) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.
(5) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
§ 5 Vergütung, Verzug
(1) Die Vergütung für die gemäß diesen Nutzungsbedingungen geschuldeten Leistungen erfolgt auf Basis gesonderter individueller Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Soweit die Parteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze des Auftragnehmers.
(2) Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer wird die Vergütung entsprechend des in Anlage 5 enthaltenen Zahlungsplans in Rechnung stellen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen" genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
- (a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
- (b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
- (c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
§ 8 Änderungen
Änderungen an den Spezifikationen können sich aus geänderten Anforderungen des Auftraggebers oder aber geänderten Produktstandards ergeben. Jede Vertragspartei kann die Anpassung der Spezifikationen binnen angemessener Frist verlangen. Der jeweils anderen Vertragspartei ist eine angemessene und ausreichende Frist zur Prüfung des Änderungsverlangens zu gewähren. Erhebt die jeweils andere Partei auch nicht binnen einer weiteren angemessenen Nachfrist begründete Einwände gegen das Änderungsverlangen, so sind die Änderungen zu sonst unveränderten Konditionen vereinbart und werden Vertragsbestandteil. Regelmäßig zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres überprüfen die Parteien die Spezifikationen und legen geänderte Spezifikationen je nach Bedarf für das nächste Kalenderjahr fest, sofern nicht bereits nach den vorstehenden Sätzen eine Anpassung erfolgt ist.
§ 9 Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Leistungsbestandteilen
1. Hardwarelieferung
(1) Leistungsgegenstand
Im Rahmen der Nutzung der KI-Lösung wird dem Auftraggeber am Standort die für den Betrieb erforderliche Hardware bereitgestellt, installiert und betriebsbereit übergeben.
Diese Hardwarelieferung umfasst insbesondere:
- die Beschaffung sämtlicher zur Inbetriebnahme erforderlicher Hardwarekomponenten;
- die Lieferung des vollständigen Systems an den Standort des Auftraggebers;
- die Installation und Grundkonfiguration der Hardware einschließlich Stromversorgung, Netzwerkanbindung und physischer Integration;
- die Integration in die bestehende IT-Infrastruktur des Auftraggebers sowie die Bereitstellung der Systeme unter einer internen URL;
- die technische Vorbereitung für die spätere Installation der Softwarekomponenten „Hippo Token" und „Hippo Chat";
- die optionale Anbindung an das unternehmensinterne Authentifizierungssystem (z. B. Microsoft Entra ID).
(2) Fälligkeit und Zahlung der Vergütung für den Kauf der Hardware, Eigentumsvorbehalt
(a) Die Vergütung erfolgt als Einmalbetrag gemäß vereinbarter Preisliste und ist nach Zugang einer prüffähigen Rechnung innerhalb spätestens 7 Tage zahlbar.
(b) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand KI-Server bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber vor.
(3) Mängelhaftung
(a) Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände mit den festgelegten Spezifikationen geeignet sind, die Anforderungen und Verwendungszwecke des Auftraggebers zu erfüllen. Der Auftragnehmer leistet weiter Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände den üblichen Verwendungszweck erfüllen. Die Liefergegenstände sind fabrikneu und originalverpackt und enthalten — ohne gesonderte Vereinbarung — keine überarbeiteten Komponenten z. B. aus Retouren mangelhafter Liefergegenstände.
(b) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er Inhaber der erforderlichen Rechte ist, dem Auftraggeber die Liefergegenstände einschließlich vorinstallierter Systemsoftware und Standardtreibern zur vertragsgemäßen Nutzung zu überlassen. Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber mit Auskünften und Unterlagen bei der Abwehr zu unterstützen, ggf. erforderliche Erklärungen gegenüber dem Dritten abzugeben.
(c) Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass Veränderungen an der Hardware durch den Auftraggeber oder der Einsatz der Liefergegenstände in einer anderen als der vereinbarten technischen Umgebung oder die nicht nur vorübergehende Nichteinhaltung der sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort der Hardware, z. B. Raumtemperatur, Belüftung etc., ursächlich für den aufgetretenen Mangel sind.
(d) Ansprüche wegen Mängelhaftung verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung beim Auftraggeber.
(e) Mängel sind mittels des hierfür seitens des Auftragnehmers bereitgestellten Ticketsystems in Textform zu melden. Bei Nichtverfügbarkeit des Ticketsystems erfolgt die Meldung von Mängeln mittels einer Störungsmeldung in Textform. Der Auftragnehmer wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten, es sei denn, die Parteien haben mit gesonderter Wartungs- und/oder Pflegevereinbarung Service Level vereinbart. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, führen nicht zum Verzug mit der Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der Daten und Programme vor Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten verantwortlich. Bei Datenverlust hat der Auftragnehmer nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass die zerstörten Daten aus einer letzten Datensicherung sowie der Programmstand wiederhergestellt werden müssen.
(f) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben. Der Auftragnehmer hat dabei die Wahl, ob er in einem ersten Schritt eine telefonische oder Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Die Parteien schließen für die Fernwartung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und ergänzender Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ab.
(g) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer während der Geschäftszeiten und nach vorheriger Absprache auch außerhalb der Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten vor Ort nach seinen Sicherheits- und Zutrittsregelungen zum Zwecke der Mangelbeseitigung zu ermöglichen. Der Auftragnehmer hat ferner die Wahl, ob er den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch des entsprechenden Liefergegenstandes beseitigt.
2. Softwaremiete
(1) Leistungsgegenstand
Im Rahmen der Nutzung der KI-Lösung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die vereinbarte Laufzeit die erforderlichen Softwarekomponenten Hippo Token und Hippo Chat entgeltlich zur Verfügung. Die Software wird auf der bereitgestellten Hardware innerhalb der IT-Umgebung des Auftraggebers installiert und betriebsbereit bereitgestellt.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Installationsanleitung sowie eine Online-Hilfe zur Verfügung, die Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Softwarebetriebs enthält und zum Abruf sowie Ausdrucken bereitsteht.
(2) Übergabe und Installation
(a) Die Software wird dem Auftraggeber auf einer Hardware gemäß Leistungsbeschreibung bereitgestellt, sofern nicht vereinbart ist, dass der Auftraggeber die Software im Wege des Downloads von einem Server des Auftragnehmers bezieht.
(b) Die Installation der Software erfolgt durch den Auftragnehmer.
(c) Eine Schulung zur Nutzung der Software kann von dem Auftraggeber gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
(3) Vergütung
(a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Überlassung der Software eine monatliche Vergütung gemäß Vereinbarung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen. Soweit die Software für eine kürzere Zeit als einen vollen Kalendermonat überlassen wird, verringert sich die Miete zeitanteilig.
(b) Der vom Auftraggeber geschuldete Mietzins ist im Voraus zu entrichten und wird am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
(c) Der Auftragnehmer kann die Miete nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) durch Mitteilung an den Auftraggeber mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen.
(4) Softwarekomponenten und Funktionalitäten
(a) Hippo Token
Die Softwarekomponente „Hippo Token" dient der Anbindung und Nutzung von Large Language Models (LLMs), Embeddings und Vektordatenbanken im Rahmen eines On-Premise-Betriebs. Sie umfasst insbesondere folgende Funktionalitäten:
- Bereitstellung einer technischen Schnittstelle zur Einbindung verschiedener LLMs (wahlweise Open-Source- oder kommerzielle Modelle);
- Apache Lucene-basierter Suchindex (z. B. Elasticsearch oder OpenSearch) als Standardkomponente — alternativ PostgreSQL mit pgvector-Erweiterung als Vektorspeicher;
- Verwaltung und Bereitstellung von API-Tokens zur Nutzung durch Drittanwendungen (z. B. Claude Code oder Automatisierungstools wie n8n).
(b) Hippo Chat
Die Softwarekomponente „Hippo Chat" ist ein webbasiertes Frontend zur interaktiven Nutzung von KI-gestützten Frage-Antwort-Systemen im Unternehmenskontext. Sie umfasst insbesondere folgende Funktionalitäten:
- Upload und Verwaltung von Wissensquellen in verschiedenen Dateiformaten (z. B. PDF, DOCX, XLSX);
- OCR-Verarbeitung zur Texterkennung aus gescannten oder bildbasierten Dokumenten;
- Erstellung und Strukturierung von Wissensdatenbanken;
- Zugriffskontrolle zur internen Freigabe von Datenbanken (z. B. team- oder abteilungsbasiert);
- Steuerungsmechanismen zur Begrenzung der parallelen Nutzung externer Datenquellen (z. B. Websuchfunktionen), insbesondere zur Einhaltung interner Datenschutz- und Compliance-Vorgaben;
- Anbindung externer Datenquellen mit Hilfe von MCP.
(5) Rechteeinräumung
(a) Mit vollständiger Zahlung der Miete dieses Software-Mietvertrages wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht einräumen, die Software in dem in diesem Software-Mietvertrag eingeräumten Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben Download und Installation das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.
(b) Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken („Sicherungskopie") vorzunehmen. Der Auftraggeber ist hierbei verpflichtet, diese Sicherungskopie als solche zu kennzeichnen sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers anzubringen.
(c) Im Übrigen ist der Auftraggeber zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt.
(d) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstiger mitgelieferter Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegten Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Mieters unterliegen.
(e) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Auftragnehmer in Verzug befindet.
(6) Obhutspflicht
(a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Software, die Sicherungskopie, die Dokumentation sowie auf sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien zugreifen können.
(b) Der Auftraggeber ist insbesondere dazu verpflichtet, den Originaldatenträger, alle vorhandenen Kopien der Software einschließlich der Sicherungskopie sowie alle dazugehörigen Dokumentationen an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort zu verwahren. Die Kosten für die Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
(7) Mängelhaftung
(a) Sollte der Auftraggeber Mängel an der Software oder an der Dokumentation feststellen, so hat der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.